Kaufrecht: BGH präzisiert Anforderungen an Fristsetzung
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2016 – Az. VIII ZR 49/15:
Ist die Kaufsache mangelhaft, so genügt es für die Fristsetzung, dass ein Verbraucher dem Unternehmer unmissverständlich mitteilt, er habe nur einen begrenzten Zeitraum zur Nachbesserung. Dabei muss er keine konkrete Frist setzen oder einen Endtermin nennen.
Für unsere gewerblichen Mandanten sei deshalb folgender Hinweis erlaubt:
Grundsätzlich ist Ihr Kunde erst dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Kaufsache mangelbehaftet ist und er Ihnen eine angemessene Frist gesetzt hat, in der Sie den Mangel beheben oder eine Ersatzlieferung vornehmen können. Dieses Fristsetzungserfordernis hat der Bundesgerichtshof nunmehr aber im Zuge der europarechtkonformen Auslegung des deutschen Rechts dahingehen präzisiert, dass bei Verbrauchsgüterkäufen eine hypothetische Frist bereits dann beginnt, sobald Sie Kenntnis vom Mangel der Kaufsache erhalten haben und davon ausgehen müssen, dass Sie nur eine begrenzte Zeit zur Nacherfüllung eingeräumt bekommen.
Auch wenn der BGH klarstellt, dass weiterhin die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, raten wir Ihnen bei Kenntnis eines Mangels mit der Nacherfüllung schnellst möglich zu beginnen, um eine Rückabwicklung des Kaufvertrags und ggf. Schadensersatzansprüchen zu entgehen.
Selbstverständlich ersetzt dieser kurze Beitrag keine Rechtsberatung. Sollten Sie deshalb konkrete Fragen zur kaufrechtlichen Gewährleistung haben, sprechen Sie uns an. Wir werden gerne konsiliarisch für Sie tätig.
