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WEG: Trotz Behinderung kein Anspruch auf Aufzug

BGH, Urteil v. 13.1.2017, V ZR 96/16: Unabhängig von einer Behinderung kann ein einzelner Wohnungseigentümer nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer zustimmen.     

Vorliegend stritten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft um den Einbau eines Aufzugs. Der 80-jährige Kläger begehrte den Einbau auf eigene Kosten, da er selbst altersbedingt eingeschränkt war und zudem seine zu 100% behinderte Enkeltochter betreute. Der BGH wies die Klage ab.

Die Entscheidung liegt am Bundesgerichtshof noch nicht gedruckt vor. Sobald sie vorliegt, finden Sie diese hier. Der Pressemitteilung lassen sich bereits jetzt folgende Erwägungen entnehmen:

 „Für die Frage, ob die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich ist, kommt es darauf an, ob diesen ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erwächst, der "über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht". Das war nach Auffassung des BGH vorliegend der Fall. Die Interessenabwägung wird in der Regel ergeben, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe durch einen Wohnungseigentümer dulden müssen, wenn dieser oder ein Angehöriger unter einer erheblichen Gehbehinderung leidet. Anders liegt es aber bei dem Einbau eines Personenaufzugs. Dieser begründet einen Nachteil im Sinne der genannten Normen. Er ist nur mit erheblichen Eingriffen in die Substanz des Gemeinschaftseigentums machbar und verengt in aller Regel - wie auch hier - den im Treppenhaus zur Verfügung stehenden Platz erheblich. Bei lebensnaher Betrachtung erfordert er schon wegen der bauordnungs- und brandschutzrechtlichen Vorgaben einen massiven konstruktiven Eingriff in den Baukörper. Zudem kann die private Verkehrssicherungspflicht im Außenverhältnis zu Dritten Haftungsrisiken auch für die übrigen Wohnungseigentümer mit sich bringen. Ein Rückbau setzt erneut erhebliche Eingriffe in den Baukörper voraus, die nur mit großem baulichem Aufwand erfolgen können und ihrerseits neue Risiken bergen. Unabhängig von einer Sicherheitsleistung dürfte sich der Rückbau bei lebensnaher Betrachtung regelmäßig als eher unrealistisch erweisen.

Die Klage war auch aus einem weiteren Grund abzuweisen. Soll nämlich der einzubauende Personenaufzug - wie hier - nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt; dafür bedarf es einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Die übrigen Wohnungseigentümer würden von dem Gebrauch eines Teils des gemeinschaftlichen Treppenhauses ausgeschlossen. Der für den Einbau des Aufzugs vorgesehene Schacht wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im unteren Bereich derzeit zum Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen genutzt und ist zudem erforderlich, damit sperrige Gegenstände durch das Treppenhaus transportiert werden können.

Mit dem Grundgesetz ist dieses Ergebnis vereinbar. Zwar ist die Wohnung des Klägers den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge schwer veräußerlich und für eine gehbehinderte Person nur mit einem Personenaufzug gut zu erreichen. Es hat sich aber ein Risiko verwirklicht, das der Kläger eingegangen ist, als er in der konkreten Region eine im fünften Obergeschoss gelegene Wohnung erworben hat, die mit niederschwelligen Hilfsmitteln wie einem Treppenlift nicht ohne weiteres zugänglich gemacht werden kann. Aus dem Grundgesetz lässt sich nicht ableiten, dass die daraus resultierenden Erschwernisse zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer abzuwenden sind. Deren Wohnungseigentum ist nämlich ggf. ebenfalls schwer veräußerlich und würde mit zusätzlichen Nachteilen und Haftungsrisiken belastet.“

Haben Sie Fragen zu Mietrecht oder zu Ihren Rechten als Eigentümer einer Wohnung? Rechtsanwalt Niels Garbe LL.M. (Aberdeen) berät und unterstützt Sie gerne.

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VW / Dieselgate: Rücktritt vom Kaufvertrag zur Vermeidung eines weiteren Wertverlustes durch Fahrverbot für Dieselfahrzeuge in Innenstädten?

Fahrverbot für Dieselfahrzeuge in Innenstädten?

Sicherlich haben Sie schon von der Diskussion gehört, Dieselfahrzeugen im Wege der Feinstaubreduzierung den Zutritt zu deutschen Innenstädten zu verwehren. Diese Problematik hat sich unlängst zugespitzt, als nun auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, die Bezirksregierung müsse den für die Landeshauptstadt geltenden Luftreinhalteplan von 2013 nachbessern. Der Senat stellte dabei explizit heraus, dass insbesondere Dieselfahrzeuge besonders stark für die Luftverschmutzung mit Schwefeldioxid  verantwortlich seien und folglich in dem zu überarbeitenden Luftreinhalteplan auch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge ernstlich geprüft werden müssten.

Durch diesen judikativen Anstoß ist folglich stark damit zu rechnen, dass auf kommunaler oder Landesebenebene ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge in Innenstädten verabschiedet werden könnte. Derlei Gedanken werden zurzeit aber auch auf Bundesebene diskutiert. Ein solches Fahrverbot für Dieselfahrzeuge in Innenstädten käme vermutlich einem wirtschaftlichen Totalschaden gleich. In jedem Fall müsste der Inhaber mit enormen Wertverlusten rechnen.

Rücktritt vom Kaufvertrag als Ausweg?

Allerdings lässt die jüngere Rechtsprechung der Instanzgerichte (so z.B. LG Oldenburg vom 01.09.2016, Az. 16 O 97/16; LG München I, 14.04.2016, Az. 23 O 23033/15; LG Krefeld vom 14.09.2016, Az. 2 O 72/16 und 2 O 83/16) erkennen, dass die Verwendung der Schummelsoftware seitens VW und Audi zunehmend als nicht unerheblicher Mangel gewertet wird.

Unter der folgerichtigen Anwendung dessen, berechtigt das den Käufer eines betroffenen Wagens zum Rücktritt vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung. Das bedeutet, Sie als Käufer eines der betroffenen Fahrzeuge, müssten dem Hersteller keine Frist zur Nachbesserung setzen, sondern könnten direkt und ohne Mängelanzeige vom Kaufvertrag zurücktreten.

Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages hätten Sie sodann den Wagen herauszugeben. Der Verkäufer hingegen müsste Ihnen den Kaufpreis zurückerstatten. Darüber hinaus hätte der Käufer dem Verkäufer die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Diese Nutzungsentschädigung berechnet sich i.d.R. mit der Formel:

Bruttokaufpreis x Anzahl der gefahrenen Kilometer : zu erwartende Restlaufleistung“

Ein Rücktritt wäre damit regelmäßig lukrativer als eine Inzahlungnahme und Neukauf.

Rücktritt als Option im Einzelfall?

Ob ein Rücktritt vom Kaufvertrag im Einzelfall statthaft ist, hängt allerdings auch von weiteren Faktoren ab. So dürfte etwa maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sein, wer genau Ihr Vertragspartner ist und ob sich die vorangegangene Rechtsprechung der Instanzgerichte verfestigt. Ebenso gilt zu beachten, wann der Kaufvertrag geschlossen wurde und ob Ihre Ansprüche ggf. bereits verjährt sind. Im Hinblick auf letzteren Aspekt weisen wir Sie dringlich darauf hin, dass Sie Ihren Händler mit folgendem Formular der Verbraucherzentrale NRW um einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bitten.

Bevor Sie jedoch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, sollte ein im Vertragsrecht versierter Rechtsanwalt die konkreten Erfolgsaussichten prüfen. Wir werden gerne konsiliarisch für Sie tätig; sprechen Sie uns an.

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Kaufrecht: BGH präzisiert Anforderungen an Fristsetzung

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2016 – Az. VIII ZR 49/15:
Ist die Kaufsache mangelhaft, so genügt es für die Fristsetzung, dass ein Verbraucher dem Unternehmer unmissverständlich mitteilt, er habe nur einen begrenzten Zeitraum zur Nachbesserung. Dabei  muss er keine konkrete Frist setzen oder einen Endtermin nennen.

Für unsere gewerblichen Mandanten sei deshalb folgender Hinweis erlaubt:              
Grundsätzlich ist Ihr Kunde erst dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Kaufsache mangelbehaftet ist und er Ihnen eine angemessene Frist gesetzt hat, in der Sie den Mangel beheben oder eine Ersatzlieferung vornehmen können. Dieses Fristsetzungserfordernis hat der Bundesgerichtshof nunmehr aber im Zuge der europarechtkonformen Auslegung des deutschen Rechts dahingehen präzisiert, dass bei Verbrauchsgüterkäufen eine hypothetische Frist bereits dann beginnt, sobald Sie Kenntnis vom Mangel der Kaufsache erhalten haben und davon ausgehen müssen, dass Sie nur eine begrenzte Zeit zur Nacherfüllung eingeräumt bekommen.

Auch wenn der BGH klarstellt, dass weiterhin die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, raten wir Ihnen bei Kenntnis eines Mangels mit der Nacherfüllung schnellst möglich zu beginnen, um eine Rückabwicklung des Kaufvertrags und ggf. Schadensersatzansprüchen zu entgehen.

Selbstverständlich ersetzt dieser kurze Beitrag keine Rechtsberatung. Sollten Sie deshalb konkrete Fragen zur kaufrechtlichen Gewährleistung haben, sprechen Sie uns an. Wir werden gerne konsiliarisch für Sie tätig.

 

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