Fahrverbot für Dieselfahrzeuge in Innenstädten?
Sicherlich haben Sie schon von der Diskussion gehört, Dieselfahrzeugen im Wege der Feinstaubreduzierung den Zutritt zu deutschen Innenstädten zu verwehren. Diese Problematik hat sich unlängst zugespitzt, als nun auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, die Bezirksregierung müsse den für die Landeshauptstadt geltenden Luftreinhalteplan von 2013 nachbessern. Der Senat stellte dabei explizit heraus, dass insbesondere Dieselfahrzeuge besonders stark für die Luftverschmutzung mit Schwefeldioxid verantwortlich seien und folglich in dem zu überarbeitenden Luftreinhalteplan auch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge ernstlich geprüft werden müssten.
Durch diesen judikativen Anstoß ist folglich stark damit zu rechnen, dass auf kommunaler oder Landesebenebene ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge in Innenstädten verabschiedet werden könnte. Derlei Gedanken werden zurzeit aber auch auf Bundesebene diskutiert. Ein solches Fahrverbot für Dieselfahrzeuge in Innenstädten käme vermutlich einem wirtschaftlichen Totalschaden gleich. In jedem Fall müsste der Inhaber mit enormen Wertverlusten rechnen.
Rücktritt vom Kaufvertrag als Ausweg?
Allerdings lässt die jüngere Rechtsprechung der Instanzgerichte (so z.B. LG Oldenburg vom 01.09.2016, Az. 16 O 97/16; LG München I, 14.04.2016, Az. 23 O 23033/15; LG Krefeld vom 14.09.2016, Az. 2 O 72/16 und 2 O 83/16) erkennen, dass die Verwendung der Schummelsoftware seitens VW und Audi zunehmend als nicht unerheblicher Mangel gewertet wird.
Unter der folgerichtigen Anwendung dessen, berechtigt das den Käufer eines betroffenen Wagens zum Rücktritt vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung. Das bedeutet, Sie als Käufer eines der betroffenen Fahrzeuge, müssten dem Hersteller keine Frist zur Nachbesserung setzen, sondern könnten direkt und ohne Mängelanzeige vom Kaufvertrag zurücktreten.
Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages hätten Sie sodann den Wagen herauszugeben. Der Verkäufer hingegen müsste Ihnen den Kaufpreis zurückerstatten. Darüber hinaus hätte der Käufer dem Verkäufer die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Diese Nutzungsentschädigung berechnet sich i.d.R. mit der Formel:
„Bruttokaufpreis x Anzahl der gefahrenen Kilometer : zu erwartende Restlaufleistung“
Ein Rücktritt wäre damit regelmäßig lukrativer als eine Inzahlungnahme und Neukauf.
Rücktritt als Option im Einzelfall?
Ob ein Rücktritt vom Kaufvertrag im Einzelfall statthaft ist, hängt allerdings auch von weiteren Faktoren ab. So dürfte etwa maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sein, wer genau Ihr Vertragspartner ist und ob sich die vorangegangene Rechtsprechung der Instanzgerichte verfestigt. Ebenso gilt zu beachten, wann der Kaufvertrag geschlossen wurde und ob Ihre Ansprüche ggf. bereits verjährt sind. Im Hinblick auf letzteren Aspekt weisen wir Sie dringlich darauf hin, dass Sie Ihren Händler mit folgendem Formular der Verbraucherzentrale NRW um einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bitten.
Bevor Sie jedoch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, sollte ein im Vertragsrecht versierter Rechtsanwalt die konkreten Erfolgsaussichten prüfen. Wir werden gerne konsiliarisch für Sie tätig; sprechen Sie uns an.